Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Dezember 2020
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12. November 2022
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17. Oktober 2024
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21. Oktober 2024
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(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.
(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.
(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.
(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) Fassen die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Absatz 1a, ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern die Wohnungseigentümer hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse.
Fachbeiträge • 148
- 1. Reform 2020Eingeschränkter ZugriffJneumann · www.heinemann-und-partner.de · 1. Dezember 2020
- 2. Reform: Was denn jetzt schon wieder?Eingeschränkter Zugriffwww.ensenbach-rechtsanwaelte.de · 15. Februar 2021
- 3. Wohnungseigentum: Kein An-sich-Ziehen mehr notwendig auch in Altverfahren!Eingeschränkter ZugriffDr. Thomas Gutwin · www.gw-recht.de · 1. September 2021
- 4. BGH: Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 41/19Eingeschränkter Zugriffwww.reitnerkinscher.de · 31. Mai 2022
- 5. WEG Beschlüsse ins Grundbuch eintragenEingeschränkter ZugriffPeer Reitner · www.reitnerkinscher.de · 22. September 2026
- 6. BGH: Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers für bereits vor 01.12.2020 anhängige VerfahrenEingeschränkter ZugriffPeter Sausen · www.sausen.de · 23. Juli 2021
- 7. WEG Verfahren ab dem 01.07.2007Eingeschränkter ZugriffPeter Hesse · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 22. Februar 2007
- 8. WEG: Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers (für vor dem 01.12.2020 anhängige Verfahren)Eingeschränkter ZugriffMichael Peus · www.schluender.info · 15. Juni 2021
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/12146 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/9890 - Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/6905 - Entwurf eines Gesetzes zum beschleunigten Ausbau von Balkonkraftwerken (BalKraftBeschG)Bundestag Drucksachen · 3. Juli 2024