BAG, Urteil vom 27.06.2018 - 10 AZR 290/17
LAG Baden-Württemberg 9. Mai 2017
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BAG 27. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhielt gemäß tarifvertraglicher Sonderzuwendung eine Jahressonderzahlung für 2015. Nach eigenem Wunsch kündigte er im Oktober 2015 zum Januar 2016. Die Beklagte forderte Rückzahlung gemäß § 1 Abs. 2 TV-Sonderzuwendung, da der Kläger bis 31. März 2016 nicht mehr im Arbeitsverhältnis stand.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt die Wirksamkeit der Rückzahlungsregelung in § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 TV-Sonderzuwendung. Tarifverträge sind von AGB-Kontrolle ausgenommen (§ 310 Abs. 4 BGB). Die Stichtagsregelung zur Betriebstreue ist verfassungsgemäß (Art. 3, Art. 12 GG) und überschreitet den tariflichen Gestaltungsspielraum nicht. Der Rückzahlungsanspruch entsteht erst mit Ausscheiden und ist nicht verfallen (§ 30 ETV).

Praxishinweis
Tarifliche Rückzahlungsansprüche für Jahressonderzahlungen sind zulässig, wenn sie an den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Stichtag im Folgejahr anknüpfen. Die Ausschlussfrist beginnt erst mit Fälligkeit nach Ausscheiden. Entreicherung und Treuwidrigkeit sind keine Einreden gegen Rückforderung.

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Fachbeiträge6

  • 1QuellenmaterialEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Betriebstreue als Voraussetzung tariflicher SonderzahlungenEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 13. November 2020

  • 3Betriebstreue als Voraussetzung tariflicher SonderzahlungenEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 13. November 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 27.06.2018 - 10 AZR 290/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 290/17
Entscheidungsdatum : 26. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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