BGH, Urteil vom 18.11.2025 - VIa ZR 809/22
OLG Stuttgart 14. April 2022
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BGH 18. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit Dieselmotor Euro 5, der unzulässige Abschalteinrichtungen enthält. Sie verlangt Schadensersatz, um so gestellt zu werden, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Haftung aus §§ 826, 31 BGB mangels konkretem Vorsatz. Die Revision bleibt erfolgversprechend hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, da diese Normen Schutzgesetze sind. Das Berufungsgericht hat den Differenzschaden nicht geprüft und keine Feststellungen zur deliktischen Haftung getroffen.

Praxishinweis
Bei Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen besteht ein Anspruch auf Differenzschadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV. Gerichte müssen dem Kläger Gelegenheit zur Schadensdarlegung geben und deliktische Haftung prüfen. Klageabweisung wegen fehlendem Vorsatz ist nicht abschließend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 18.11.2025 - VIa ZR 809/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 809/22
    Entscheidungsdatum : 17. November 2025
    Amtliche Quelle :

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