BAG, Urteil vom 13.11.2013 - 10 AZR 848/12
LAG Hessen 19. April 2012
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BAG 13. November 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt anteilige Sonderzahlung für 2010 trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September. Die Beklagte verweigert Zahlung mit Verweis auf eine AGB-Klausel, die den Anspruch an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31. Dezember knüpft. Tarifvertragliche Sonderzahlungsregelungen sind ebenfalls streitig.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg; die Stichtagsklausel in den AGB ist nach § 307 BGB unwirksam, da sie den Anspruch auf eine auch als Gegenleistung für erbrachte Arbeit dienende Sonderzahlung unzulässig an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über das Bezugsjahr hinaus knüpft. Der arbeitsvertragliche Freiwilligkeitsvorbehalt ist ebenfalls unwirksam. Die Gesamtzusage begründet einen individualvertraglichen Zahlungsanspruch.

Praxishinweis
Sonderzahlungen mit Mischcharakter (Arbeitsvergütung und Betriebstreue) dürfen in AGB nicht an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am Jahresende gebunden werden. Freiwilligkeitsvorbehalte, die laufende Leistungen erfassen, sind unwirksam. Tarifvertragliche Stichtagsregelungen bleiben unberührt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.11.2013 - 10 AZR 848/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 848/12
Entscheidungsdatum : 12. November 2013
Amtliche Quelle :

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