BGH, Urteil vom 10.01.2023 - 6 StR 133/22
BGH 10. Januar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Revisionskläger beanstanden, dass Vorstände und Prokuristen einer AG Betriebsratsmitgliedern überhöhte Arbeitsentgelte und Bonuszahlungen gewährt haben, was gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) verstößt und einen Untreuetatbestand (§ 266 Abs. 1 StGB) begründet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Vermögensbetreuungspflicht aus § 93 Abs. 1 AktG und Prokura verletzt wird, wenn unzulässige Vergütungen gegen § 78 Satz 2 BetrVG gewährt werden. Die Feststellungen des Landgerichts genügen jedoch nicht den Anforderungen an eine geschlossene Tatsachendarstellung (§ 267 Abs. 5 StPO), insbesondere zu Vergütungssystem, Managementkreisen und Bonuskriterien. Die Beweiswürdigung zum Vorsatz ist lückenhaft, da Bonuszahlungen unberücksichtigt blieben.

Praxishinweis
Bei Vergütungen an Betriebsratsmitglieder ist strikt das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG zu beachten. Unzulässige Zahlungen können Untreue nach § 266 StGB begründen. Sorgfältige Dokumentation der Vergütungsmaßstäbe und umfassende Prüfung des Vorsatzes sind für die Verteidigung essenziell.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge13

  • 1Freisprüche im Prozess um die Vergütung von Betriebsräten der Volkswagen AG aufgehobenEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. Februar 2023

  • 2Arbeitsrecht FreshUp - Der BlogEingeschränkter Zugriff
    https://www.vahlekuehnelbecker.de/blog/ · 20. Januar 2026

  • 3Arbeitsrecht FreshUp - Der BlogEingeschränkter Zugriff
    https://www.vahlekuehnelbecker.de/blog/ · 20. Januar 2026

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.01.2023 - 6 StR 133/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 6 StR 133/22
Entscheidungsdatum : 9. Januar 2023
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text