BGH, Urteil vom 24.03.2021 - 6 StR 240/20
LG Braunschweig 28. Januar 2020
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BGH 24. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Beklagte handelten mit Nutzhanfprodukten (Hanfblütentee) aus EU-zertifiziertem Saatgut mit THC-Gehalten zwischen 0,08 % und 0,33 %. Ihnen wurde vorsätzliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vorgeworfen. Die Strafkammer verurteilte sie, setzte Strafen zur Bewährung aus und ordnete Einziehung an.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verurteilung wegen fehlenden Vorsatzes auf, da die Beklagten nicht erkannten, dass der Hanftee trotz THC-Gehalt als Betäubungsmittel i.S.d. Anlage I BtMG gilt. Die Ausnahmeregelung für EU-zertifizierten Nutzhanf erfordert gewerbliche Zwecke nur beim Verkäufer, nicht beim Endabnehmer. Ein Missbrauchsausschluss zu Rauschzwecken lag nicht vor.

Praxishinweis
Für die Strafbarkeit nach § 29 BtMG ist der Vorsatz auf die Betäubungsmitteleigenschaft entscheidend. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 BtMG Anlage I b gilt auch bei Verkauf an Endverbraucher, sofern gewerbliche Zwecke beim Händler vorliegen. Ein Verstoß gegen Einziehungsregelungen kann zu erneuter Verhandlung führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.03.2021 - 6 StR 240/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 6 StR 240/20
Entscheidungsdatum : 23. März 2021
Amtliche Quelle :

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