BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - VII ZB 3/10
BGH 10. März 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Gläubigerin beantragt im Zwangsvollstreckungsverfahren den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen drei Drittschuldnerinnen. Die Forderungen aus Mietverträgen sollen gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden. Streit besteht über die Bemessung des Gegenstandswerts für die Anwaltsgebühr.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet nach §§ 18, 22, 25 RVG, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts drei gebührenrechtliche Gegenstände umfasst, da drei unterschiedliche Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner gepfändet werden. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte unterbleibt, soweit die Forderungen wirtschaftlich identisch sind, da die Gläubigerin nur einmal befriedigt werden kann.

Praxishinweis
Bei Pfändung mehrerer Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner ist die Verfahrensgebühr nach RVG nur einmal aus dem höchsten Gegenstandswert zu berechnen, sofern die Forderungen wirtschaftlich identisch sind. Eine Mehrfachberechnung scheidet aus, um eine Übervergütung zu vermeiden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Vollstreckung effektivEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Vollstreckung effektivEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - VII ZB 3/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZB 3/10
Entscheidungsdatum : 9. März 2011
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text