BAG, Urteil vom 19.02.2013 - 9 AZR 461/11
ArbG Hamburg 9. September 2010
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LAG Hamburg 18. Mai 2011
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BAG 19. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beantragt während der Elternzeit eine weitere Verringerung und konkrete Verteilung ihrer Arbeitszeit. Die Beklagte verweigert dies mit der Begründung, die Arbeitszeit sei bereits zweimal verringert worden. Streitgegenstand ist der Anspruch auf Elternteilzeit gemäß § 15 BEEG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht differenziert zwischen dem Konsensverfahren (§ 15 Abs. 5 BEEG) und dem Anspruchsverfahren (§ 15 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BEEG). Einvernehmliche Vereinbarungen im Konsensverfahren sind nicht auf die zweimalige Anspruchsausübung nach § 15 Abs. 6 BEEG anzurechnen. Der Anspruch umfasst auch die Verteilung der verringerten Arbeitszeit, die nicht dem billigen Ermessen des Arbeitgebers unterliegt.

Praxishinweis
Arbeitnehmer können im Konsensverfahren beliebig oft Arbeitszeit reduzieren, ohne den Anspruch auf zweimalige Verringerung im Anspruchsverfahren zu verbrauchen. Arbeitgeber müssen im Anspruchsverfahren auch die konkrete Verteilung der Arbeitszeit akzeptieren, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.02.2013 - 9 AZR 461/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 461/11
Entscheidungsdatum : 18. Februar 2013
Amtliche Quelle :

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