BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14
OLG Frankfurt 16. Januar 2014
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BGH 9. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Verwendung von AGB-Klauseln zu unterlassen, die eine Anzahlung von 25–30 % des Reisepreises binnen einer Woche sowie die Restzahlung 40 Tage vor Reiseantritt vorsehen und pauschale Rücktrittsentschädigungen regeln. Die Vorinstanzen haben die Klauseln für unwirksam erklärt.

Entscheidungsgründe
Die Klauseln verstoßen gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB, da Anzahlungen über 20 % des Reisepreises nur zulässig sind, wenn der Veranstalter entsprechende Vorleistungen erbringt (§ 651k BGB). Die Fälligkeit des Restpreises 40 Tage vor Reiseantritt ist unangemessen, da höchstens 30 Tage zulässig sind. Pauschalen für Rücktrittsentschädigungen müssen gemäß § 651i Abs. 3 BGB differenziert und nachvollziehbar kalkuliert sein; die Beklagte hat dies nicht dargelegt.

Praxishinweis
Reiseveranstalter dürfen Anzahlungen von maximal 20 % des Reisepreises ohne Nachweis von Vorleistungen verlangen. Die Restzahlung ist frühestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Rücktrittspauschalen müssen die gesetzlichen Vorgaben des § 651i BGB erfüllen und sind bei fehlender Kalkulation unwirksam.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : X ZR 13/14
    Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2014
    Amtliche Quelle :

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