BGH, Urteil vom 15.09.2023 - V ZR 77/22
OLG Celle 29. März 2022
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BGH 15. September 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt Gewerbeeinheiten von der Beklagten unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Ein Datenraum mit Eigentümerversammlungsprotokollen wird bereitgestellt, darunter ein Protokoll mit Hinweis auf eine mögliche Sonderumlage von bis zu 50 Mio. EUR. Die Klägerin rügt unzureichende Aufklärung und verlangt Schadensersatz sowie Befreiung von Darlehensverbindlichkeiten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und stellt klar, dass die Verkäuferin nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig sein kann, wenn sie einen offenbarungspflichtigen Umstand nicht gesondert aufklärt. Die bloße Bereitstellung eines Datenraums erfüllt die Aufklärungspflicht nur, wenn der Verkäufer berechtigterweise erwarten darf, dass der Käufer die relevanten Informationen tatsächlich zur Kenntnis nimmt.

Praxishinweis
Verkäufer müssen bei Immobilienverkäufen auch ungefragt über wesentliche, wirtschaftlich bedeutsame Risiken informieren, wenn nicht sicher ist, dass der Käufer diese aus einem Datenraum erkennt. Die Einrichtung eines Datenraums entbindet nicht generell von der Aufklärungspflicht, insbesondere bei kurz vor Vertragsschluss eingestellten Unterlagen ohne gesonderten Hinweis.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.09.2023 - V ZR 77/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 77/22
Entscheidungsdatum : 14. September 2023
Amtliche Quelle :

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