BGH, Urteil vom 09.06.2011 - III ZR 203/10
BGH 9. Juni 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Trägerin eines ambulanten Pflegedienstes, verlangt Vergütung für Leistungen nach Kündigung durch die Beklagte, eine schwerstpflegebedürftige Kundin. Streit besteht über die Wirksamkeit einer 14-tägigen Kündigungsfrist in einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die 14-tägige Kündigungsfrist für unwirksam, da die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten (§ 621 BGB) bemessen ist und der Vertrag als Dienst höherer Art (§ 627 BGB) zu qualifizieren ist. § 120 Abs. 2 SGB XI begründet nur ein 14-tägiges Sonderkündigungsrecht nach dem ersten Pflegeeinsatz, nicht aber eine generelle Kündigungsfrist. Die Klausel benachteiligt den Pflegebedürftigen unangemessen (§ 307 BGB).

Praxishinweis
Verträge über ambulante pflegerische Leistungen sind als Dienste höherer Art zu behandeln. Kündigungsklauseln mit festen Fristen, die das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 621 Nr. 5 BGB einschränken, sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig unwirksam. Pflegebedürftige müssen sich jederzeit fristlos lösen können.

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  • 1Dienste Höherer Art: Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB bei DienstvertragEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 17. Dezember 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.06.2011 - III ZR 203/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 203/10
Entscheidungsdatum : 8. Juni 2011
Amtliche Quelle :

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