BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - 1 StR 118/20
BGH 27. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte setzte in einem Wohnwagen vorsätzlich Feuer, um sich gemeinsam mit der Geschädigten das Leben zu nehmen. Das Feuer breitete sich rasch aus, der Fluchtweg war versperrt. Statt den Brand zu löschen, rettete der Angeklagte die Geschädigte durch Herausheben aus dem Gefahrenbereich.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verurteilte wegen besonders schwerer Brandstiftung gem. §§ 306b Abs. 2 Nr. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der BGH korrigiert dies: Die abstrakte Lebensgefährdung des § 224 StGB wird durch die konkrete Gefährdung des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB verdrängt; vorsätzliche Körperverletzung gem. § 223 StGB steht in Tateinheit. § 306e StGB ist analog anzuwenden, wenn der Täter statt Löschen durch andere Rettungshandlungen die konkrete Lebensgefahr beseitigt, da eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

Praxishinweis
Bei Brandstiftungen mit konkreter Lebensgefahr kann § 306e StGB analog angewandt werden, wenn der Täter durch andere Rettungshandlungen als Löschen die Gefahr abwendet. Dies ermöglicht Strafmilderung oder Straffreiheit und verhindert eine unbillige Bevorzugung ineffektiver Löschversuche.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - 1 StR 118/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 118/20
    Entscheidungsdatum : 26. Mai 2020
    Amtliche Quelle :

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