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1. November 2007
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19. Januar 2026
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1. April 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wer zur Vorbereitung
- 1.
- eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,
- 2.
- einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
- 3.
- einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder
- 4.
- einer Straftat nach § 309 Abs. 6
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.
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