BAG, Urteil vom 24.01.2024 - 5 AZR 331/22
ArbG Gera 19. November 2020
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LAG Thüringen 6. September 2022
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BAG 24. Januar 2024

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Sachverhalt
Die Klägerin war bis zur Abberufung Geschäftsführerin bei der Beklagten und verlangte Annahmeverzugsvergütung für Mai bis September 2014. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis unwirksam, die Klägerin übte parallel eine unentgeltliche Geschäftsführertätigkeit bei einer anderen GmbH aus. Streit besteht über Anrechnung anderweitigen Verdienstes und böswilliges Unterlassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB, § 615 BGB. Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 KSchG ist unter Beachtung der sekundären Darlegungslast unzureichend geprüft. Die Annahme böswilligen Unterlassens nach § 11 Nr. 2 KSchG erfordert umfassende Sachaufklärung und Gesamtabwägung, insbesondere zur unentgeltlichen Geschäftsführertätigkeit und familiären Verhältnissen.

Praxishinweis
Bei Annahmeverzug ist die Darlegungspflicht zur Anrechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit strikt zu beachten. Die Abgrenzung zwischen böswilligem Unterlassen und legitimer Existenzgründung erfordert sorgfältige Sachverhaltsaufklärung, insbesondere bei komplexen Beteiligungsverhältnissen und familiären Bindungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.01.2024 - 5 AZR 331/22
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 331/22
Entscheidungsdatum : 24. Januar 2024
Amtliche Quelle :

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