BAG, Urteil vom 13.07.2022 - 5 AZR 498/21
BAG 13. Juli 2022
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LAG Baden-Württemberg 20. Dezember 2022

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Vergütung wegen Annahmeverzugs für Juli bis August 2017 nach einer vom Arbeitgeber behaupteten Aufhebungsvereinbarung, die der Kläger als unwirksame Kündigung ansieht. Die Beklagte verweigert Zahlung mit Verweis auf fehlendes Arbeitsangebot und tarifliche Ausschlussfrist (§ 14 BRTV-Bau).

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das LAG-Urteil auf und verweist zurück. Es bestätigt, dass Ansprüche auf Mindestlohn nach § 3 MiLoG nicht tariflichen Ausschlussfristen unterliegen. Ein Arbeitsleistungsangebot war im Annahmeverzug wegen unwirksamer Kündigung entbehrlich. Die Leistungsbereitschaft des Klägers ist jedoch noch zu klären, ebenso die Anrechnung anderweitigen Verdienstes (§ 11 KSchG).

Praxishinweis
Ansprüche auf Mindestlohn im Annahmeverzug sind unantastbar durch tarifliche Ausschlussfristen. Arbeitgeber müssen Leistungswille und -fähigkeit des Arbeitnehmers substantiiert darlegen. Bei Annahmeverzug ist die Anrechnung von Nebenverdiensten nach § 11 KSchG sorgfältig zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.07.2022 - 5 AZR 498/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 498/21
Entscheidungsdatum : 13. Juli 2022
Amtliche Quelle :

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