BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 205/21
ArbG Heilbronn 14. Mai 2020
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LAG Baden-Württemberg 26. Januar 2021
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BAG 8. September 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bis September 2019 betriebsbedingt gekündigt, das Arbeitsgericht ordnet seine Weiterbeschäftigung an. Die Beklagte bietet ein befristetes Prozessarbeitsverhältnis mit Ausschluss von Entgeltfortzahlung und Urlaub an, das der Kläger ablehnt. Streit besteht über Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs und Anrechnung anderweitigen Verdienstes.

Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht gewährt Vergütung nach §§ 615 Satz 1, 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 Nr. 2 KSchG. Der Kläger hat die angebotene Arbeit zwar nicht aufgenommen, jedoch ohne Böswilligkeit, da er nicht verpflichtet ist, trotz vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungsurteils ein befristetes Prozessarbeitsverhältnis anzunehmen. Verzugszinsen sind ab korrigiertem Zeitpunkt zu zahlen.

Praxishinweis
Bei Annahmeverzug nach Kündigungsschutzurteil ist die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 2 KSchG restriktiv zu prüfen. Arbeitnehmer müssen ein befristetes Prozessarbeitsverhältnis nicht akzeptieren, wenn ein vorläufig vollstreckbarer Weiterbeschäftigungsanspruch besteht. Arbeitgeber tragen das Annahmeverzugsrisiko.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 205/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 205/21
Entscheidungsdatum : 7. September 2021
Amtliche Quelle :

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