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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.03.2003 - 8 WF 30/03 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Naumburg |
| Aktenzeichen : | 8 WF 30/03 |
| Entscheidungsdatum : | 3. März 2003 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 620 b ZPO § 620 c
Vorinstanz
AG Zeitz; 17.01.2003; 3 F 237/00
Leitsatz
Wird ein Antrag auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung wegen wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Voraussetzungen gestellt ist das Verfahren auch nach Eintritt der Rechtskraft der Hauptsache fortzuführen (Baumbach-Albers, ZPO, 58. Auflage, § 620 b Rz. 3).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Tenor
8 WF 30/03 OLG Naumburg
Naumburg, den 04.03.2003
In der Familiensache
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Ehemannes gegen die einstweilige Anordnung des FamG Zeitz vom 30.5.2002 in der Fassung der Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17.12.2002, verkündet am 17.1.2003, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert: bis 1.000 Euro
Gründe
Der Scheidungsausspruch ist seit dem 15.11.2002 rechtkräftig.
Am 30.Mai 2002 erließ das FamG Zeitz eine einstweilige Anordnung zum Ehegattenunterhalt. Der Ehemann beantragte wegen veränderter Verhältnisse die Abänderung, die vom FamG zunächst verweigert wurde. Aufgrund des Antrages nach § 620b ZPO hat das FamG dann mündliche Verhandlung angesetzt und über den Antrag letztlich am 17.1.2003 entschieden.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 620 c ZPO unzulässig.
Da der Antrag auf Abänderung vor Rechtskraft der Hauptsache gestellt wurde, war er zulässig. Gegen den die Abänderung verweigernden Beschluss war nur der Rechtsbehelf des Antrages auf mündliche Verhandlung zulässig. Wenn - wie hier - inzwischen die Hauptsache rechtskräftig geworden ist, ist das Verfahren dennoch fortzuführen, da es nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt (Baumbach - Albers, ZPO, 58. Auflage, § 620b Rz. 3).
Gegen einen Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung mit unterhaltsrechtlichem Inhalt ist eine sofortige Beschwerde nicht zulässig (§ 620c ZPO); der besondere Fall einer greifbaren Gesetztwidrigkeit ist erkennbar nicht gegeben.
Im Verbund - der abgeschlossen ist - steht dem Leistungsschuldner ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nicht mehr zur Verfügung, vielmehr ist er auf eine Hauptsachenklage, insbes. die negative Feststellungsklage, außerhalb des Verbundes zu verweisen.