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21. Dezember 1999
21. Dezember 1999
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
Fachbeiträge • 15
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- 8. Fachanwalt Strafrecht BerlinEingeschränkter ZugriffMartin Liebert · www.liebert-roeth.de · 17. April 2022
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/14747 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des StrafverfahrensBundestag Drucksachen · 5. November 2019
- 2. 19/27654 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 17. März 2021