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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - 5 StR 210/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 210/11 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Juli 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat es das Landgericht unterlassen, den Antrag hinsichtlich des Zeugen U. vom 11. November 2010 zu Ziffer 1 und 3 zu verbescheiden (Protokoll S. 118, 119, 136). Hierin liegt aber kein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen § 244 Abs. 6 und Abs. 2 StPO, weil es sich um keinen Beweisantrag gehandelt hat. In dem Antrag ist nicht dargelegt worden, auf welche Weise der Gefangene U. Kenntnis von Rauschgiftgeschäften des Zeugen M. erlangt haben könnte. Dies ist auch nicht in der Revisionsbegründung nachgeholt worden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 317/97, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9).
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
König Bellay