BGH, Urteil vom 17.05.2018 - I ZR 252/16
LG Ravensburg 25. August 2015
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OLG Stuttgart 3. November 2016
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BGH 17. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung der Werbung für Bier mit über 1,2 % Alkoholgehalt, in der die Produkte als „bekömmlich“ bezeichnet werden. Die Beklagte wirbt im Internet mit dieser gesundheitsbezogenen Angabe für mehrere Biersorten.

Entscheidungsgründe
Die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ stellt eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 dar. Das Verbot gilt nicht nur für Angaben auf dem Produktetikett, sondern auch für Werbung. Die Revision wird zurückgewiesen, da die Werbung die Gesundheit positiv suggeriert und somit unzulässig ist.

Praxishinweis
Gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für alkoholische Getränke über 1,2 % Alkoholgehalt sind unzulässig, auch wenn sie nicht auf dem Produktetikett erscheinen. Der Begriff „bekömmlich“ ist als gesundheitsbezogene Angabe zu werten und daher in der Werbung zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.05.2018 - I ZR 252/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 252/16
Entscheidungsdatum : 16. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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