BGH, Urteil vom 04.10.2018 - III ZR 292/17
BGH 4. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Pflegeheimbewohner mit Leistungen nach SGB XI, kündigt den Heimvertrag fristgerecht, zieht jedoch vor Ablauf der Kündigungsfrist aus. Der Beklagte verlangt Heimkosten für den gesamten Kündigungsmonat, der Kläger fordert Rückzahlung für die Zeit nach Auszug.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 87a Abs. 1 SGB XI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WBVG. Das Gericht stellt klar, dass § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI die Zahlungspflicht des Heimbewohners über die Pflegekasse hinaus regelt und abweichende Vereinbarungen nichtig sind. Die Zahlungspflicht endet mit dem tatsächlichen Auszug („Entlassen“) auch vor Ablauf der Kündigungsfrist, um doppelte Vergütung bei Leerständen zu verhindern.

Praxishinweis
Für Pflegeheimbewohner mit Pflegeversicherungsleistungen gilt die taggenaue Abrechnung nach § 87a Abs. 1 SGB XI zwingend. Bei vorzeitigem Auszug vor Ablauf der Kündigungsfrist entfällt die Zahlungspflicht gegenüber dem bisherigen Heim ab dem Auszugstag, abweichende vertragliche Regelungen sind unwirksam.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 11. Juni 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.10.2018 - III ZR 292/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 292/17
Entscheidungsdatum : 3. Oktober 2018
Amtliche Quelle :

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