BSG, Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R
SG Hannover 13. Oktober 2004
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LSG Niedersachsen-Bremen 17. Dezember 2008
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BSG 23. Juni 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Vertragsarzt, führte mit weiteren Ärzten eine formal genehmigte Gemeinschaftspraxis. Ein weiterer Arzt (Beigeladener zu 2.) war jedoch nur als angestellter „freier Mitarbeiter“ tätig, ohne wirtschaftliches Risiko oder Beteiligung am Praxiswert. Die Beklagte forderte zu Unrecht gezahlte Honorare für 1996–2001 zurück.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Rückforderung stützt sich auf § 45 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte und § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. erfolgte nicht in „freier Praxis“ (§ 32 Abs. 1 Ärzte-ZV), da er kein wirtschaftliches Risiko trug und nicht am Praxiswert beteiligt war. Die formelle Zulassung und Gemeinschaftspraxisgenehmigung begründen keine Drittbindungswirkung. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung ist zulässig.

Praxishinweis
Vertragsärzte müssen wirtschaftliches Risiko und Beteiligung am Praxiswert tragen, um „freie Praxis“ i.S.d. § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV zu erfüllen. Scheingemeinschaften rechtfertigen Honorarrückforderungen durch Kassenärztliche Vereinigungen auch trotz formeller Zulassung und Gemeinschaftspraxisgenehmigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 6 KA 7/09 R
Entscheidungsdatum : 22. Juni 2010
Amtliche Quelle :

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