BVerfG, Entscheidung vom 17.02.2000 - 2 BvR 1210/98
Generalanwalt beim EuGH 12. November 1996
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EuGH 20. März 1997
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BVerwG 23. April 1998
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BVerfG 17. Februar 2000

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin erhielt 1983 vom Land Rheinland-Pfalz Beihilfen bis 8 Mio. DM, deren Gewährung ohne abschließende Zustimmung der EG-Kommission erfolgte. Nach Feststellung der Unzulässigkeit durch die Kommission und EuGH wurde die Rückforderung der Beihilfen angeordnet. Die Klägerin wehrt sich gegen die Rücknahmebescheide und die Anwendung der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht folgt der EuGH-Vorabentscheidung, wonach die Rückforderung auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gemeinschaftsrechtlich zwingend ist. Das Vertrauen der Klägerin in die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist wegen fehlenden Überwachungsverfahrens nach Art. 88 EGV nicht schutzwürdig. Die Verfassungsbeschwerde wird mangels grundsätzlicher Verfassungsfragen und Aussichtslosigkeit nicht angenommen.

Praxishinweis
Rückforderungen rechtswidriger EU-Beihilfen sind auch nach nationaler Ausschlussfrist durchsetzbar. Vertrauen auf materielle Rechtmäßigkeit ohne Einhaltung des Art. 88 EGV-Überwachungsverfahrens ist regelmäßig nicht verfassungsgemäß schutzwürdig. Die EuGH-Vorabentscheidung bindet die nationale Rechtsprechung auch bei Grundrechtsrügen.

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Fachbeiträge6

  • 1BVerwG 3 B 86.04, Beschluss vom 15. März 2005Eingeschränkter Zugriff
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  • 2BVerwG 3 B 14.03, Beschluss vom 08. Juli 2003Eingeschränkter Zugriff
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  • 3Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriff
    www.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.2000 - 2 BvR 1210/98
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 1210/98
Entscheidungsdatum : 17. Februar 2000
Amtliche Quelle :

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