BGH, Urteil vom 03.07.2019 - 5 StR 393/18
OLG Hamburg 8. Juni 2016
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KG 12. Dezember 2016
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LG Hamburg 8. November 2017
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LG Berlin 8. März 2018
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BGH 7. Mai 2019
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BGH 1. Juli 2019
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BGH 1. Juli 2019
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BGH 3. Juli 2019
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BGH 3. Juli 2019

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Sachverhalt
Der Beklagte, Hausarzt einer schwer leidenden Patientin, stellt ihr auf deren Wunsch tödliche Medikamente zur Selbsttötung aus und begleitet sie bei deren Einnahme. Nach Eintritt der Bewusstlosigkeit unterlässt er Rettungsmaßnahmen und lindert Schmerzen. Die Staatsanwaltschaft klagt wegen Tötung auf Verlangen durch Unterlassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Strafbarkeit nach §§ 212, 216, 13, 323c StGB. Die Patientin handelte freiverantwortlich und behielt die Tatherrschaft über den Suizid. Die Garantenstellung des Arztes endet mit der Vereinbarung der Sterbebegleitung. Eine Rettungspflicht bestand nicht, da der Suizid freiverantwortlich erfolgte und Hilfe gegen den Willen unzumutbar war.

Praxishinweis
Arzt haftet nicht strafrechtlich bei assistiertem Suizid, wenn der Suizidwillige freiverantwortlich handelt und eine ausdrückliche Vereinbarung zur Sterbebegleitung besteht. Die Garantenpflicht endet mit dem Verzicht auf Rettungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Patienten. Unterlassene Hilfeleistung ist bei respektiertem Sterbewunsch ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 03.07.2019 - 5 StR 393/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 393/18
    Entscheidungsdatum : 3. Juli 2019
    Amtliche Quelle :

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