BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2018 - 2 BvR 1287/17
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EGMR 22. Oktober 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Eine international tätige Rechtsanwaltskanzlei (Partnership nach US-Recht) wendet sich mit Verfassungsbeschwerden gegen die auf § 103 StPO gestützte Durchsuchung ihres Münchener Standorts und die Sicherstellung von Unterlagen im Zusammenhang mit Ermittlungen zum VW-Dieselskandal.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerden werden mangels Beschwerdeberechtigung nicht angenommen. Die Kanzlei ist keine inländische juristische Person i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG, da ihr Hauptverwaltungssitz nicht in Deutschland oder der EU liegt. Die organisatorische Eigenständigkeit des Münchener Standorts reicht nicht aus, um Grundrechtsfähigkeit zu begründen. Völkerrechtliche Verträge begründen keine Grundrechtsberechtigung.

Praxishinweis
Ausländische Partnerschaften ohne Hauptverwaltung in Deutschland sind grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt. Eingriffe in unselbstständige deutsche Niederlassungen begründen keine Verfassungsbeschwerdebefugnis. Für Grundrechtsschutz ist der tatsächliche Verwaltungssitz maßgeblich, nicht die örtliche Betroffenheit.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2018 - 2 BvR 1287/17
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 1287/17
    Entscheidungsdatum : 26. Juni 2018
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text