BGH, Urteil vom 09.11.2011 - XII ZR 136/09
OLG Schleswig 23. Juni 2009
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BGH 9. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, nach erfolgter Vaterschaftsanfechtung, verlangt von der Beklagten Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit zusätzlich beigewohnt hat, um seinen Unterhaltsregress gegen den mutmaßlichen leiblichen Vater vorzubereiten. Die Beklagte verweigert die Auskunft.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Auskunftspflicht der Beklagten aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufgrund der durch das Vaterschaftsanerkenntnis begründeten familienrechtlichen Sonderverbindung. Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB wird im Regressprozess durchbrochen, da die Beklagte die Person des mutmaßlichen Vaters kennt und die Auskunft unschwer erteilt werden kann. Die Auskunftspflicht verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), da der Kläger effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses benötigt.

Praxishinweis
Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung kann der Scheinvater von der Mutter Auskunft über den mutmaßlichen leiblichen Vater verlangen, wenn diese den Kläger zur Anerkennung veranlasst hat. Die Auskunftspflicht folgt aus § 242 BGB und überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Mutter bei berechtigtem Interesse an der Durchsetzung des Unterhaltsregresses.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.11.2011 - XII ZR 136/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 136/09
Entscheidungsdatum : 8. November 2011
Amtliche Quelle :

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