BAG, Urteil vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11
LAG Hamm 15. Juli 2011
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BAG 21. November 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte kündigt der Klägerin außerordentlich hilfsweise ordentlich wegen Verdachts der rechtswidrigen Entnahme von Geld aus einer „Klüngelgeld-Kasse“. Die Klägerin bestreitet die Zueignungsabsicht und rügt u.a. die Unzulässigkeit der Videoüberwachung. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigungen (§ 626 BGB, § 1 KSchG).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die außerordentliche Kündigung für unwirksam, da die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist. Eine Verdachtskündigung ist auch als ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn der Verdacht eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Die Videoaufnahmen sind prozessual unzulässig, da die verdeckte Überwachung unverhältnismäßig und datenschutzrechtlich nicht gedeckt ist (§ 6b, § 32 BDSG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG).

Praxishinweis
Verdachtskündigungen setzen stets einen Verdacht voraus, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Verdeckte Videoüberwachung ist nur unter strengen Voraussetzungen verwertbar. Arbeitgeber müssen milde Mittel ausschöpfen und die datenschutzrechtlichen Vorgaben strikt beachten, um Kündigungen zu stützen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.11.2013 - 2 AZR 797/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 797/11
Entscheidungsdatum : 20. November 2013
Amtliche Quelle :

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