BAG, Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 474/07
LAG Düsseldorf 24. Mai 2007
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BAG 23. Juni 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Kranführer, wird von der Beklagten wegen angeblichen Betrugs bei Fahrtkostenabrechnungen fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Beklagte spricht zwei Kündigungen aus: eine Tatkündigung und eine Verdachtskündigung. Der Betriebsrat wird unvollständig angehört, der Kläger erhebt Kündigungsschutzklage.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung. Nach § 102 BetrVG ist die Anhörung des Betriebsrats bei Tatkündigung auch bei unvollständiger Mitteilung nicht zwingend unwirksam, wenn alle relevanten Tatsachen mitgeteilt wurden. Die Verdachtskündigung ist wegen fehlender Anhörung des Klägers unwirksam (§ 626 BGB). Die Klage erfasst beide Kündigungen (§ 4 KSchG). Das Gericht muss prüfen, ob die Verdachtsmomente eine Tatkündigung rechtfertigen.

Praxishinweis
Bei Verdachtskündigungen ist die Anhörung des Arbeitnehmers zwingend. Fehlt diese, kann die Kündigung unwirksam sein. Eine unvollständige Betriebsratsanhörung bei Tatkündigung ist nicht automatisch unwirksam, wenn der Betriebsrat umfassend informiert wurde. Arbeitgeber sollten Kündigungsgründe klar und vollständig kommunizieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 474/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 474/07
Entscheidungsdatum : 22. Juni 2009

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