BGH, Urteil vom 10.06.2015 - VIII ZR 99/14
BGH 10. Juni 2015
>
BGH 29. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen unberechtigter Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs. Ein Räumungsvergleich wurde geschlossen, in dem der Kläger die Wohnung räumte und auf Räumungsschutz verzichtete. Nach Auszug zog nicht der angeblich berechtigte Hausmeister ein.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt die Schadensersatzpflicht des Vermieters bei vorgetäuschtem Eigenbedarf. Ein Räumungsvergleich unterbricht den Kausalzusammenhang nur, wenn er ausdrücklich oder unmissverständlich auch Ansprüche wegen vorgetäuschten Bedarfs abdeckt. Das Berufungsgericht hat dies verkannt, da der Vergleich keine klare Abgeltung solcher Ansprüche enthält und wesentliche Umstände unberücksichtigt ließ.

Praxishinweis
Bei Räumungsvergleichen ist auf eine eindeutige und umfassende Regelung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs zu achten. Ein stillschweigender Verzicht erfordert erhebliche Umstände, etwa substanzielle Gegenleistungen des Vermieters. Andernfalls bleibt der Schadensersatzanspruch erhalten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge15

  • 1BGH: Eine streitige Tatsache darf nicht nur vordergründig als wahr unterstellt werden!Eingeschränkter Zugriff
    anwaltsblatt.anwaltverein.de · 13. Mai 2018

  • 2BGH: Eine streitige Tatsache darf nicht nur vordergründig als wahr unterstellt werden!Eingeschränkter Zugriff
    anwaltsblatt.anwaltverein.de · 13. Mai 2018

  • 3Glaubhaft­machung im elektronischen RechtsverkehrEingeschränkter Zugriff
    anwaltsblatt.anwaltverein.de · 20. Oktober 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.06.2015 - VIII ZR 99/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 99/14
Entscheidungsdatum : 9. Juni 2015
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text