BAG, Urteil vom 27.01.2021 - 10 AZR 512/18
LAG Hessen 31. August 2018
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BAG 27. Januar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, eine tarifvertragliche Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes, verlangt von der Beklagten Beiträge für 2011. Die Beklagte errichtet mobile Open-Air-Bühnen mit Gerüstbauteilen, bestreitet jedoch die Anwendbarkeit des VTV-Gerüstbau und die Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG2.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da die Berufung unzulässig und materiell unbegründet ist. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau ist eröffnet, da mobile Bühnen als Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik iSv. § 1 Abs. 2 VTV-Gerüstbau gelten. Das SokaSiG2 ist verfassungsgemäß (§ 15 Abs. 1 SokaSiG2).

Praxishinweis
Betriebe, die mobile Bühnen mit Gerüstbauteilen errichten, unterfallen dem Sozialkassenverfahren des Gerüstbaugewerbes. Die Berufung muss eine substantielle Auseinandersetzung mit dem Urteil enthalten, sonst ist sie unzulässig. Das SokaSiG2 ist als Rechtsgrundlage belastbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 27.01.2021 - 10 AZR 512/18
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 10 AZR 512/18
    Entscheidungsdatum : 26. Januar 2021
    Amtliche Quelle :

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