BFH, Urteil vom 27.06.2017 - IX R 37/16
FG Köln 18. Oktober 2016
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BFH 27. Juni 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin veräußert eine zuvor als Zweitwohnung genutzte Immobilie. Das Finanzamt besteuert den Veräußerungsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG. Das FG weist die Klage ab, da keine Eigennutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege.

Entscheidungsgründe
Das BVerfG hebt das Urteil auf und stellt klar, dass auch zeitweilige Eigennutzung, etwa von Zweit- oder Ferienwohnungen, unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG fällt. Die Nutzung muss nicht Hauptwohnsitz sein, sondern das Gebäude muss dem Steuerpflichtigen als Wohnung zur Verfügung stehen. Die Klägerin nutzte die Immobilie im relevanten Zeitraum zu eigenen Wohnzwecken, sodass kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Praxishinweis
Zweitwohnungen und Ferienimmobilien, die nicht vermietet werden, können unter die Eigennutzungsprivilegierung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG fallen. Die zeitliche Nutzung muss sich über drei Kalenderjahre erstrecken, ohne vollständige Ausfüllung aller Jahre. Eine restriktive Auslegung der Vorschrift ist unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 27.06.2017 - IX R 37/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 37/16
Entscheidungsdatum : 26. Juni 2017
Amtliche Quelle :

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