BVerwG, Beschluss vom 08.12.2025 - 3 B 26/24
OVG Nordrhein-Westfalen 5. Juli 2024
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BVerwG 8. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung, aus religiösen Gründen beim Führen eines Kraftfahrzeugs einen Niqab tragen zu dürfen. Streitentscheidend ist § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO (Verhüllungsverbot) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG. Die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Verhüllungsverbot ist mit dem Parlamentsvorbehalt (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) vereinbar und dient der Verkehrssicherheit durch Ermöglichung der Identitätsfeststellung bei Verkehrsüberwachung. Der Eingriff in die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) ist verhältnismäßig, da Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 StVO möglich sind.

Praxishinweis
Das Verhüllungsverbot gilt grundsätzlich für alle Kraftfahrzeugführer, auch bei religiöser Verhüllung. Ausnahmegenehmigungen sind im Einzelfall möglich, wenn der Verzicht auf das Führen eines Fahrzeugs unzumutbar ist. Die Entscheidung bestätigt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Regelung.

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Fachbeiträge1

  • 1OVG NRW: Verhüllungsverbot und Religionsfreiheit im StraßenverkehrEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 18. Januar 2025

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Beschluss vom 08.12.2025 - 3 B 26/24
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 3 B 26/24
Entscheidungsdatum : 7. Dezember 2025
Amtliche Quelle :

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