BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 251/17
AG Wuppertal 6. November 2015
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LG Wuppertal 17. Oktober 2017
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BGH 19. Juli 2018
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LG Wuppertal 9. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, Betreiberin einer vollautomatisierten Waschstraße, Schadensersatz wegen Fahrzeugbeschädigung infolge eines grundlosen Bremsens des vorausfahrenden Fahrzeugs während des Waschvorgangs. Die Beklagte wird vorgeworfen, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Klageabweisung des Berufungsgerichts auf und verweist zurück. Es bestätigt die Schutzpflicht des Werkunternehmers gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB, wonach der Betreiber nicht nur technische Sicherheit gewährleisten, sondern auch zumutbare Hinweise zur Verhaltensregelung geben muss. Technische Sicherungen sind nicht zumutbar, wohl aber Informationspflichten.

Praxishinweis
Betreiber automatisierter Anlagen müssen neben der Einhaltung technischer Standards auch geeignete und zumutbare Hinweise zur Vermeidung vorhersehbarer Fehlbedienungen erteilen. Fehlen solche Hinweise, kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung und damit Schadensersatzpflicht begründet sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 251/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 251/17
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2018
Amtliche Quelle :

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