BAG, Beschluss vom 11.05.2023 - 6 AZR 157/22
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt, die bis September 2020 regelmäßig über 20 Arbeitnehmer beschäftigte. Nach Insolvenzeröffnung kündigte der Insolvenzverwalter ohne Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage mit Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsantrag.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält für die Ermittlung der Betriebsgröße im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht die Stichtagszahl, sondern die „in der Regel“ beschäftigte Arbeitnehmerzahl zugrunde. Diese bemisst sich am gewöhnlichen Geschäftsgang, nicht an der aktuellen Belegschaftsstärke. Die Klage ist zulässig, das Verfahren jedoch bis zur Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C-134/22 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

Praxishinweis
Für die Massenentlassungsanzeige ist die regelmäßige Betriebsgröße maßgeblich, nicht die Zahl der Beschäftigten am Entlassungstag. Bei Insolvenz und Betriebsstilllegung ist auf die personelle Stärke vor Insolvenzeröffnung abzustellen. Die Rechtsfolgen bei Verstößen bleiben bis zur EuGH-Entscheidung offen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 11.05.2023 - 6 AZR 157/22
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 157/22
Entscheidungsdatum : 10. Mai 2023
Amtliche Quelle :

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