BGH, Urteil vom 27.01.2010 - VIII ZR 58/09
BGH 27. Januar 2010
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BGH 22. Juni 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 300 EUR aus einem Vergleich über Ansprüche aus einem Mietverhältnis. Die Beklagte erhebt im Prozess erstmals die Einrede der Verjährung, obwohl die Forderung bereits vor Klageerhebung verjährt war. Die Klägerin erklärt daraufhin die Erledigung der Hauptsache.

Entscheidungsgründe
Nach § 214 BGB und § 91a ZPO stellt die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess auch bei vorprozessualer Verjährung ein erledigendes Ereignis dar. Die Klage war jedoch bereits vor Erhebung der Verjährungseinrede unbegründet, da kein wirksamer Vergleich zustande kam. Die Erledigung der Hauptsache ist daher nicht feststellbar.

Praxishinweis
Die Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess bewirkt die Unbegründetheit der Klage erst mit deren Erhebung, nicht bereits mit Eintritt der Verjährung. Eine Kostentragungspflicht des Klägers kann sich aus Billigkeitsgründen ergeben, ist aber im Rahmen von § 91a ZPO zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 27.01.2010 - VIII ZR 58/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 58/09
    Entscheidungsdatum : 26. Januar 2010
    Amtliche Quelle :

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