BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27.03.2019 - 6 C 6/18
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Sachverhalt
Der Kläger bietet an, Rundfunkbeiträge bar mit Euro-Banknoten zu zahlen. Die Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt, lehnt dies aufgrund ihrer Beitragssatzung ab, die nur bargeldlose Zahlungen zulässt. Die Klage richtet sich gegen die Festsetzung rückständiger Beiträge.

Entscheidungsgründe
§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei hoheitlichen Geldleistungspflichten; Ausnahmen bedürfen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung. Die Beitragssatzung verstößt gegen Bundesrecht (Art. 31 GG). Die Vereinbarkeit von § 14 BBankG mit der ausschließlichen Unionszuständigkeit für Währungspolitik (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV) ist ungeklärt und bedarf der Vorabentscheidung des EuGH.

Praxishinweis
Öffentliche Stellen dürfen Euro-Banknoten bei hoheitlichen Geldleistungen nicht ohne bundesgesetzliche Grundlage ablehnen. Die unionsrechtliche Zulässigkeit nationaler Annahmepflichten ist offen, sodass bei Zweifeln eine EuGH-Vorlage erforderlich ist. Massenverfahren wie Rundfunkbeiträge sind hiervon nicht ausgenommen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27.03.2019 - 6 C 6/18
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 6 C 6/18
Entscheidungsdatum : 27. März 2019
Amtliche Quelle :

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