BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 1 StR 311/17
BGH 10. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte verwahrt und verwendet Geldmittel, die aus einer gewerbsmäßigen Untreuevortat stammen, zum Erwerb von Surrogaten. Die Verjährung der Geldwäschehandlung wurde durch richterlichen Durchsuchungsbeschluss rechtzeitig unterbrochen. Er wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2, 5 StGB verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Strafbarkeit, da der Angeklagte die Herkunft des Geldes aus der Untreuevortat kannte oder leichtfertig außer Acht ließ. Die Tat war bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht beendet, da Surrogate weiterhin verwahrt wurden. Die Strafzumessung orientiert sich an der Gesamtsumme der aus der Vortat herrührenden Gelder (§ 261 StGB).

Praxishinweis
Verjährungsunterbrechung bei Geldwäsche erstreckt sich auch auf mittelbar aus der Vortat erworbene Surrogate. Leichtfertige Geldwäsche setzt Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Vortat voraus. Bei Strafzumessung ist der Gesamtbetrag der aus der Vortat stammenden Gelder maßgeblich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 1 StR 311/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 311/17
    Entscheidungsdatum : 9. Januar 2019
    Amtliche Quelle :

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