BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17
BGH 9. Mai 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Straßenbaulastträgerin Maßnahmen gegen Rückstau von Niederschlagswasser infolge einer 2012 erhöhten Straßengradiente, die den natürlichen Wasserabfluss von seinem höher gelegenen Grundstück beeinträchtigen soll. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung, da § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG verletzt sein kann: Eine durch Straßenbaumaßnahmen verursachte, zum Nachteil des Oberliegergrundstücks erfolgte Behinderung des natürlichen Abflusses wild abfließenden Niederschlagswassers begründet einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB. Eine Beeinträchtigung muss erheblich und regelmäßig drohend sein, nicht nur bei Extremereignissen.

Praxishinweis
Bei Sanierungsmaßnahmen an Straßen ist die Einhaltung des natürlichen Wasserabflusses gemäß § 37 WHG zwingend zu beachten. Rückstau durch erhöhte Gradienten kann zivilrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen, auch wenn bislang keine Überflutung eingetreten ist. Die Gefährdung muss über seltene Katastrophenregen hinausgehen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 388/17
    Entscheidungsdatum : 8. Mai 2019
    Amtliche Quelle :

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