BGH, Urteil vom 03.06.2020 - IV ZR 16/19
LG Hamburg 16. Januar 2018
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OLG Hamburg 15. Januar 2019
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BGH 3. Juni 2020
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BGH 24. Juni 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangt Wertermittlung zweier Eigentumswohnungen, die über Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gemeinschaftlich mit der Beklagten gehalten wurden. Im Gesellschaftsvertrag ist für den Todesfall des Erblassers eine abfindungsfreie Anwachsung der Anteile der Beklagten vereinbart. Kläger ist pflichtteilsberechtigt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Wertermittlungsanspruch des Klägers gemäß §§ 2314, 2325 BGB. Die abfindungsfreie Anwachsung der Gesellschaftsanteile stellt eine unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) des Erblassers an die Beklagte dar. Anders als bei Fortführung eines Unternehmens liegt hier kein aleatorisches Geschäft vor, da die GbR vermögensverwaltend ist und kein relevantes Haftungs- oder Arbeitsleistungsrisiko besteht.

Praxishinweis
Bei vermögensverwaltenden GbR mit abfindungsfreier Anwachsung im Todesfall kann eine Schenkung i.S.d. § 2325 BGB vorliegen, die Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst. Die Fortführungsabsicht und das Vorliegen eines aleatorischen Geschäfts sind entscheidend für die Einordnung der Nachfolgeklausel.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 03.06.2020 - IV ZR 16/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 16/19
    Entscheidungsdatum : 2. Juni 2020
    Amtliche Quelle :

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