BGH, Urteil vom 18.01.2024 - III ZR 246/22
LG Hamburg 10. Dezember 2021
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BGH 18. Januar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwarb eine Namensschuldverschreibung der Emittentin und bevollmächtigte die Treuhänderin zur Verwaltung. Auf einer Anlegerversammlung stimmte die Treuhänderin ohne Weisung für eine Umwandlung der Forderungen in Aktien. Die Emittentin wurde später wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Der Kläger verlangt Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung, da die Treuhänderin ihre Pflichten aus dem Treuhandvertrag durch pflichtwidrige Ausübung der neutralen Stimmrechte gem. § 280 BGB verletzt. Die maßgebliche Anleihebedingung (§ 18 AB) ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB) unwirksam. Ein Schaden ist jedoch nur zu bejahen, wenn der Kläger die Werthaltigkeit der Ansprüche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung beweist.

Praxishinweis
Treuhänderische Stimmrechtsausübung bei Kapitalanlagen unterliegt strengen Transparenzanforderungen. Schadensersatzansprüche setzen die Durchsetzbarkeit der Forderungen zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung voraus. Die Beweislast für die Werthaltigkeit liegt beim Anleger. Rückverweisung zur weiteren Sachaufklärung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 18.01.2024 - III ZR 246/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 246/22
    Entscheidungsdatum : 17. Januar 2024
    Amtliche Quelle :

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