BFH, Urteil vom 19.05.2021 - X R 20/19
FG Hessen 28. Mai 2018
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BFH 19. Mai 2021
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BVerfG 7. November 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten, der Kläger bezieht seit 2009 eine gesetzliche Altersrente nebst Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung (§ 269 Abs. 1 SGB VI) sowie private Leibrenten, darunter eine "Rürup"-Rente. Streitgegenstand ist die steuerliche Behandlung dieser Renten im Streitjahr 2009.

Entscheidungsgründe
Die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung sind akzessorische Zusatzleistungen der gesetzlichen Altersrente und unterliegen der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Die Öffnungsklausel für Ertragsanteilsbesteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG) ist antragsgebunden und nicht von Amts wegen anzuwenden. Eine rechnerische doppelte Besteuerung ist wegen rechtswidriger Anwendung der Öffnungsklausel nicht zu beanstanden. Private Leibrenten außerhalb der Basisversorgung unterliegen der Ertragsanteilsbesteuerung, Überschussbeteiligungen sind einheitlich mit dem Ertragsanteil zu erfassen.

Praxishinweis
Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung sind steuerrechtlich Teil der Basisversorgung und voll nachgelagert zu besteuern. Die Öffnungsklausel zur Vermeidung doppelter Besteuerung erfordert einen Antrag des Steuerpflichtigen. Überschussbeteiligungen privater Rentenversicherungen sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 19.05.2021 - X R 20/19
Gericht : BFH
Aktenzeichen : X R 20/19
Entscheidungsdatum : 18. Mai 2021
Amtliche Quelle :

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