BSG, Urteil vom 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R
LSG Baden-Württemberg 30. September 2016
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BSG 12. September 2017

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Sachverhalt
Die Klägerin beendet ihr Arbeitsverhältnis durch eine Altersteilzeitvereinbarung zum 30.11.2015 und meldet sich anschließend arbeitslos. Die Beklagte verhängt eine Sperrzeit gemäß § 159 SGB III wegen Arbeitsaufgabe und mindert den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg). Streitgegenstand ist die Dauer der Sperrzeit und der Anspruchszeitraum vom 12.1.2016 bis 22.2.2016.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung vorlag (§ 159 Abs. 1 SGB III). Die spätere Änderung der Absicht, unmittelbar in Rente zu gehen, führt nicht zum Wegfall dieses wichtigen Grundes, da die Prüfung ex ante erfolgt. Die Sperrzeit ist daher nur für sechs Wochen gerechtfertigt, nicht zwölf.

Praxishinweis
Bei Altersteilzeitverträgen schützt die objektiv prognostizierte Absicht des nahtlosen Rentenübergangs vor Sperrzeiten. Eine nachträgliche Änderung der Rentenabsicht begründet keine Sperrzeit. Sperrzeitregelungen sind strikt auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe zu beziehen (§ 159 SGB III).

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Fachbeiträge1

  • 1Keine Sperrzeit nach AltersteilzeitEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. Oktober 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 11 AL 25/16 R
Entscheidungsdatum : 11. September 2017
Amtliche Quelle :

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