BSG, Urteil vom 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R
SG Duisburg 7. Februar 2012
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LSG Nordrhein-Westfalen 7. Mai 2013
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BSG 3. April 2014
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BVerfG 22. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Volljuristin und seit 18.9.2009 als Rechtsanwältin zugelassen, ist bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber als juristische Mitarbeiterin beschäftigt. Sie beantragt Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI wegen berufsständischer Versorgung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Befreiung, da die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. nicht als unabhängige Rechtsanwältin, sondern als weisungsgebundene Angestellte ausübt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründet keine Doppelversicherungspflichtbefreiung, weil die Beschäftigung nicht „wegen der“ berufsständischen Versorgung erfolgt. Die „Vier-Kriterien-Theorie“ wird abgelehnt, die Doppelberufstheorie bestätigt.

Praxishinweis
Für Syndikusanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern besteht keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die Tätigkeit muss unabhängig und rechtsentscheidend sein. Die bloße Zulassung als Rechtsanwalt reicht nicht aus, um eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 5 RE 13/14 R
Entscheidungsdatum : 2. April 2014
Amtliche Quelle :

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