BSG, Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R
LSG Baden-Württemberg 8. November 2018
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BSG 28. Januar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt ein höheres und unbefristetes Persönliches Budget (PB) nach § 57 SGB XII aF i.V.m. §§ 17, 159 SGB IX aF für den Zeitraum 1.12.2012 bis 31.1.2014. Streitgegenstand sind die Höhe und die Rechtmäßigkeit der Befristung des PB durch den Beklagten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Bescheid vom 29.1.2013 auf und stellt die Rechtswidrigkeit der Befristung des PB gemäß § 32 Abs. 1 SGB X fest, da keine Rechtsgrundlage für eine Befristung des PB besteht. Die Zielvereinbarung bindet nicht materiell. Ein PB darf nur befristet werden, wenn die zugrundeliegende Leistung befristet ist. Ein Systemwechsel durch das BTHG schließt eine Funktionsnachfolge des Sozialhilfeträgers aus.

Praxishinweis
Befristungen von Persönlichen Budgets sind nur zulässig, wenn die Leistung selbst befristet ist. Zielvereinbarungen sind formale Voraussetzungen, binden aber nicht materiell. Nach dem BTHG ist der Eingliederungshilfeträger kein Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers vor 2020.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 9/19 R
    Entscheidungsdatum : 27. Januar 2021
    Amtliche Quelle :

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