BGH, Urteil vom 25.06.2019 - VI ZR 358/18
LG Aachen 12. Oktober 2017
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OLG Köln 23. August 2018
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BGH 25. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Betreiberin eines Autohauses, verlangt von der Beklagten Ersatz des restlichen Sachschadens nach Verkehrsunfall. Sie veräußert das beschädigte Fahrzeug basierend auf einem regionalen Sachverständigengutachten. Die Beklagte rechnet jedoch mit einem höheren Internet-Restwertangebot ab. Die Klage richtet sich auf Differenzzahlung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 287 ZPO, § 115 VVG, § 7 StVG). Für gewerbliche Geschädigte im Kfz-An- und Verkauf gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot strenger: Sie müssen auch Internet-Restwertmärkte nutzen und Angebote räumlich entfernter Interessenten berücksichtigen. Ein regional begrenztes Gutachten genügt nicht.

Praxishinweis
Bei gewerblichen Geschädigten im Kfz-Handel ist die Nutzung von Internet-Restwertbörsen und umfassende Marktrecherche geboten. Ein ausschließlich regional orientiertes Sachverständigengutachten reicht für die Schadensabrechnung nicht aus, um weitergehende Ersatzansprüche durchzusetzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.06.2019 - VI ZR 358/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 358/18
Entscheidungsdatum : 24. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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