BGH, Urteil vom 09.06.2011 - X ZR 143/10
LG Magdeburg 2. Juni 2010
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OLG Naumburg 28. Oktober 2010
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BGH 9. Juni 2011

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für Anwaltskosten nach Aufhebung eines Vergabeverfahrens wegen vergaberechtswidriger Wertungskriterien. Der Beklagte hatte Rettungsdienstleistungen ausgeschrieben, wobei Eignungs- und Wirtschaftlichkeitskriterien unzulässig vermischt wurden. Die Klägerin hatte die Mängel frühzeitig gerügt und ein Angebot eingereicht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadensersatzanspruch aus §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Rücksichtnahmepflichten durch vergaberechtswidrige Wertungskriterien. Ein Vertrauenstatbestand des Bieters ist nicht mehr erforderlich. Die Anwaltskosten zur Prüfung der Vergabeunterlagen sind adäquat kausal und erstattungsfähig. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Öffentliche Auftraggeber haften schadensersatzpflichtig für Kosten, die Bieter durch vergaberechtswidrige Ausschreibungen erleiden, auch ohne Vertrauensvoraussetzung. Frühzeitige Rügen und anwaltliche Prüfungen sind erstattungsfähig. Die Entscheidung stärkt die Durchsetzung vergaberechtlicher Pflichten und Schadensersatzansprüche der Bieter.

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Fachbeiträge1

  • 1Kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung vergaberechtswidriger Bedingungen für zukünftige VerfahrenEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 28. August 2012

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.06.2011 - X ZR 143/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 143/10
Entscheidungsdatum : 9. Juni 2011
Amtliche Quelle :

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