BVerfG, Entscheidung vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06
LG Potsdam 27. Januar 2006
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BVerfG 27. Februar 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Gegen einen Chefredakteur und einen Journalisten wird wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses (§§ 353b, 27 StGB) ermittelt. Die Staatsanwaltschaft ordnet Durchsuchung und Beschlagnahme in Redaktionsräumen an, um Beweismittel und den Informanten zu ermitteln. Die Maßnahmen erfolgen trotz fehlender konkreter Anhaltspunkte für einen Tatplan des Geheimnisträgers zur Veröffentlichung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme in Redaktionsräumen einen Eingriff in die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellen. Ein solcher Eingriff ist nur bei hinreichendem Verdacht auf eine beihilfefähige Haupttat zulässig. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses durch Journalisten begründet keinen ausreichenden Verdacht für Beihilfe. Die Maßnahmen dienten vorwiegend der Ermittlung des Informanten und verletzen daher den verfassungsrechtlichen Informantenschutz.

Praxishinweis
Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei Presseangehörigen sind unzulässig, wenn sie primär der Informantenermittlung dienen und kein konkreter Verdacht auf eine beihilfefähige Haupttat vorliegt. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses rechtfertigt keine strafprozessualen Durchsuchungsmaßnahmen gegen Journalisten. Effektiver Rechtsschutz gegenüber solchen Eingriffen ist zu gewährleisten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 538/06
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2007
Amtliche Quelle :

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