BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R
SG Köln 20. September 2006
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BSG 11. Dezember 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 19 Abs. 2, 41 SGB XII) für den Zeitraum 20.09.2005 bis 30.06.2006. Streitgegenstand ist die Anrechnung des in einer WfbM eingenommenen kostenlosen Mittagessens als Einkommen (§ 82 SGB XII).

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Sozialgerichts wird teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, da unzureichende Feststellungen zu Anspruchsvoraussetzungen, Einkommen, Vermögen und Teilnahme am Mittagessen vorliegen (§§ 19 Abs. 2, 41, 42, 82, 90 SGB XII). Die Absenkung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist vor Anwendung der Einkommensanrechnung zu prüfen. Eine Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren fehlt, sodass die Verspätung des Widerspruchs nicht geheilt ist.

Praxishinweis
Bei Grundsicherungsleistungen ist vor Einkommensanrechnung zu prüfen, ob der Bedarf durch anderweitige Leistungen (§ 28 SGB XII) gedeckt ist. Fehlende Tatsachenfeststellungen zu Bedarf, Einkommen und Teilnahme können zur Rückverweisung führen. Widerspruchsversäumnisse sind nur durch eine ausdrückliche Sachentscheidung heilbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8/9b SO 21/06 R
    Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2007
    Amtliche Quelle :

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