BGH, Urteil vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13
OLG Frankfurt 24. Januar 2013
>
BGH 2. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bestellte bei der Beklagten Aluminium-Profilleisten in RAL 9007 zur Herstellung von Holz-Aluminium-Fenstern. Die Beklagte ließ die Profile durch eine Nebenintervenientin beschichten. Aufgrund mangelhafter Beschichtung entstanden Lackabplatzungen, die der Kläger gegenüber den Bauherren zu beheben hatte.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Zwischen den Parteien liegt ein Kaufvertrag (§§ 433, 434 BGB) vor, kein Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB). Die Beklagte haftet nicht für das Verschulden der Nebenintervenientin (§ 278 BGB), da Hersteller und Vorlieferant keine Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sind. Schadensersatzansprüche wegen Aus- und Einbaukosten stehen dem Kläger nicht zu.

Praxishinweis
Bei Lieferungen von Standardware durch Fachgroßhändler ist regelmäßig von Kaufverträgen auszugehen. Die Haftung für Mängel beschränkt sich auf die Verkäuferpflichten; Verschulden von Vorlieferanten wird nicht zugerechnet. Ersatz von Montagekosten ist im Kaufrecht zwischen Unternehmern nicht durchsetzbar.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge7

  • 1Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 4. Juli 2014

  • 2und Ausbaukosten – Naht Hilfe für die Baubranche?Eingeschränkter Zugriff
    Sabine Przerwok · https://www.baurechtzweinull.de/ · 27. Oktober 2015

  • 3Mängelgewährleistung ArchiveEingeschränkter Zugriff
    Dr. Yannick Peisker · https://juraexamen.info/ · 23. März 2026

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 46/13
Entscheidungsdatum : 1. April 2014
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text