BGH, Urteil vom 06.02.2013 - VIII ZR 374/11
LG Bochum 23. Februar 2011
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OLG Hamm 10. November 2011
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BGH 6. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bestellt bei der Beklagten einen Neuwagen, verweigert jedoch die Annahme wegen Karosserie- und Lackmängeln. Nach erfolgter Nachbesserung bleibt das Fahrzeug mangelhaft, woraufhin der Kläger vom Kaufvertrag zurücktritt und Rückzahlung der Anzahlung sowie Freistellung von Finanzierungsverbindlichkeiten verlangt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da der Rücktritt gem. §§ 323 Abs. 1, 5 Satz 2 BGB zu Recht erklärt wurde. Die Pflichtverletzung durch Abweichung von der vereinbarten „fabrikneuen“ Beschaffenheit ist erheblich, da optische Mängel bei Neuwagen typischerweise nicht unerheblich sind und eine umfassende Interessenabwägung dies bestätigt. Ein Verzicht auf die Fabrikneuheit durch Nachbesserungsverlangen liegt nicht vor.

Praxishinweis
Bei Neuwagenkauf begründet jede nicht unerhebliche Abweichung von der fabrikneuen Beschaffenheit einen erheblichen Mangel, der Rücktrittsrechte wahrt. Nachbesserungsverlangen schließt nicht automatisch den Anspruch auf vollständige Mangelbeseitigung ein. Optische Mängel sind im Rahmen der Interessenabwägung regelmäßig erheblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.02.2013 - VIII ZR 374/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 374/11
Entscheidungsdatum : 5. Februar 2013
Amtliche Quelle :

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